Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. April 2016
§ 37

§ 37 – Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems

(1) Der Auftraggeber kann die Absicht einer Auftragsvergabe mittels der Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems bekanntmachen. (2) Die Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems wird nach den Vorgaben der Spalte 15 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a erstellt. Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung den Zweck und die Gültigkeitsdauer des Systems an. (3) Bekanntmachungen über Änderungen der Gültigkeitsdauer, ohne das System zu ändern oder die Beendigung des Systems, erfolgen nach den Vorgaben der Spalte 39 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.

Kurz erklärt

  • Der Auftraggeber kann die Absicht zur Auftragsvergabe durch eine Bekanntmachung über ein Qualifizierungssystem mitteilen.
  • Die Bekanntmachung muss bestimmten Vorgaben aus der EU-Verordnung und einem deutschen Gesetz folgen.
  • In der Bekanntmachung sind der Zweck und die Gültigkeitsdauer des Qualifizierungssystems anzugeben.
  • Änderungen der Gültigkeitsdauer des Systems müssen ebenfalls bekannt gemacht werden, ohne das System selbst zu ändern.
  • Diese Änderungen erfolgen ebenfalls nach festgelegten Vorgaben der EU-Verordnung und dem deutschen Gesetz.